Die Bildung im Europäischen Gemeinschaftsrecht und die Kulturhoheit der deutschen Bundesländer.

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DE

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Baden-Baden

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ZLB: 96/1364

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Zusammenfassung

Die Europäisierung des Bildungswesens ist laut EG-Vertrag kein primäres politisches Ziel der Gemeinschaft. Dennoch ist die Kulturhoheit der Länder, so der Ausgangsbefund der Autorin, von EG-Aktivitäten auf diesem Sektor bedroht, z. B. durch Aktionsprogramme im Bildungsbereich. Umstritten ist die Frage, ob die judikative Abgrenzung der Gesetzgebungszuständigkeiten beim Europäischen Gerichtshof oder bei den Verfassungsgerichten liegt. Zwar ist das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nur zur Kontrolle von nationalen Rechtsakten befugt; durch Art. 24 I in Verbindung mit Art. 79 III GG können jedoch auch - etwa durch den Normenkontrollantrag (Art. 100 I GG) eines Bundeslandes - EG-Rechtsakte auf den Prüfstand kommen. Überschreitet die Gemeinschaft die ihr nach dem Willen der Mitgliedstaaten eingeräumte Kompetenz, so muß nicht eine Gefährdung der von Art. 79 III GG geschützten Länderhoheit geltend gemacht werden. Es genügt dann, so die Autorin, der Nachweis einer Kompetenzanmaßung der EG, die stets zugleich einen Verstoß gegen die Bund-Länder-Kompetenzordnung (Art. 30, 70 GG) bedeutet. gar/difu

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194 S.

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Gesellschaft und Bildung; 7