§ 155 b BBauG - mißglückt und verfassungswidrig!
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Eine kritische Auseinandersetzung mit § 155 b BBauG. Bedenken erhebt der Autor zum einen insbesondere dagegen, dass von dieser Vorschrift ausgesprochen ungünstige Auswirkungen auf die Sorgfalt der Planungstätigkeit der Gemeinden zu erwarten sein werden, und dass zum anderen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht eingehalten wird. Dieser Verstoß kann durch die Berufung auf den Schutz des Vertrauens in den Bestand von Bebauungsplänen nicht gerechtfertigt werden. Er führt zur Verfassungswidrigkeit des § 155 b BBauG, zumindest aber des § 183 f Abs. 2 BBauG, wonach die Neuregelung auch für die vor dem 1.8.1979 bekanntgemachten Pläne gelten soll; dies ergibt sich auch aus Art. 28 Abs. 2 GG. rh
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Recht, Bebauungsplanung, Bundesbaugesetz, Baugenehmigungsverfahren, Bebauungsplan, Bauleitplan, Planungsträger, Gemeinde, Paragraph 155, Bundesbaugesetz, Rechtskontrolle
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Baurecht 11(1980)Nr.3, S.199-208, Lit.
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Recht, Bebauungsplanung, Bundesbaugesetz, Baugenehmigungsverfahren, Bebauungsplan, Bauleitplan, Planungsträger, Gemeinde, Paragraph 155, Bundesbaugesetz, Rechtskontrolle