Die Öffentlichkeit des Grundbuches - de lege lata - rechtsvergleichend - de lege ferenda.
Schulthess
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Schulthess
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CH
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Zürich
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ZLB: 95/503
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DI
S
S
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Abstract
Für die Einsicht in das Grundbuch bzw. für die Ausstellung eines Grundbuchauszuges muß nach Art. 970 Abs. 2 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht werden. Die am 1.6.1993 in Kraft getretene Änderung des Art. 970 konnte in die rechtstheoretischen Ausführungen dieser Arbeit noch eingebracht werden, die Praxis konnte aber nur bezüglich der alten Fassung untersucht werden. Da jedoch die Anforderung des "Interesses" aus Abs. 2, die unverändert besteht, den Schwerpunkt der Arbeit bildet, ist dies kein wesentlicher Nachteil. Der Autor tritt für einen voraussetzungslosen Zugang zum Grundbuch ein, mit Einschränkungen nur bei den Nebenblättern, vor allem den Kaufpreisbelegen. Ein Rechtsvergleich mit den Nachbarländern und mit anderen Registern des schweizerischen Rechts komplettiert die Arbeit. lil/difu
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XXXVIII, 223 S.
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Zürcher Studien zum Privatrecht; 106