Die Öffentlichkeit des Grundbuches - de lege lata - rechtsvergleichend - de lege ferenda.

Schulthess
Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

Schulthess

item.page.orlis-pc

CH

item.page.orlis-pl

Zürich

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

ZLB: 95/503

item.page.type

item.page.type-orlis

DI
S

relationships.isAuthorOf

Abstract

Für die Einsicht in das Grundbuch bzw. für die Ausstellung eines Grundbuchauszuges muß nach Art. 970 Abs. 2 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht werden. Die am 1.6.1993 in Kraft getretene Änderung des Art. 970 konnte in die rechtstheoretischen Ausführungen dieser Arbeit noch eingebracht werden, die Praxis konnte aber nur bezüglich der alten Fassung untersucht werden. Da jedoch die Anforderung des "Interesses" aus Abs. 2, die unverändert besteht, den Schwerpunkt der Arbeit bildet, ist dies kein wesentlicher Nachteil. Der Autor tritt für einen voraussetzungslosen Zugang zum Grundbuch ein, mit Einschränkungen nur bei den Nebenblättern, vor allem den Kaufpreisbelegen. Ein Rechtsvergleich mit den Nachbarländern und mit anderen Registern des schweizerischen Rechts komplettiert die Arbeit. lil/difu

Description

Keywords

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

XXXVIII, 223 S.

Citation

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries

Zürcher Studien zum Privatrecht; 106