Darlegungs- und Beweislast bei der Rückforderung von unter Vorbehalt geleisteter Zahlung. BGB §§ 812 ff, 632 Abs. 2, 208. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.3.1988 - 19 U 38/87.
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1989
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
SEBI: Zs 2241
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Authors
Abstract
Sachverhalt des Rechtstreits und die Entscheidungsgründe des OLG werden dargelegt. Mit der Klage verlangt die Klägerin einen Teilbetrag zurück, um den der nach ihrer Auffassung allenfalls gerechtfertigte Werklohn überschritten ist. Die Darlegungslast der Beklagten folgt daraus, daß die Klägerin unter Vorbehalt bezahlt, worauf das Landgericht mit Recht abstellte. Der von der Klägerin gemachte Vorbehalt hat zur Folge, daß die Beklagte die Üblichkeit und Angemessenheit der Vergütung darzulegen hat. Die Zahlung unter dem Vorbehalt des Bestehens der Schuld bewirkte zwar keine Erfüllung, so daß sie von der Beklagten hätte zurückgewiesen werden können; wenn die Beklagte aber trotzdem annahm, so ist es recht und billig ihr die Beweislast aufzuerlegen. (hb)
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Zahlung , Rechtsprechung , Baugerät , Kran , Vertragspartner , Bürgerliches Gesetzbuch , Vorbehalt , Rückforderung , Beweislast , Arbeitslohn , Teleskopkran , OLG-Urteil , Recht , Wirtschaft
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In: Baurecht, 20(1989), Nr.3, S.336-339, Lit.
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Zahlung , Rechtsprechung , Baugerät , Kran , Vertragspartner , Bürgerliches Gesetzbuch , Vorbehalt , Rückforderung , Beweislast , Arbeitslohn , Teleskopkran , OLG-Urteil , Recht , Wirtschaft