Bereitschaftsdienst bleibt Ruhezeit: EU-Richtlinie zur Arbeitszeit hat keine unmittelbare Wirkung. "Computerstreik" ist rechtswidrig.

Rocke, Burghard/Litschen, Kai
Kohlhammer
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Datum

2002

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Herausgeber

Kohlhammer

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Stuttgart

Sprache

ISSN

0340-3602

ZDB-ID

Standort

ZLB: Zs 2420-4
IRB: Z 368

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Zusammenfassung

Es werden die einzelnen Aussagen des umstrittenen EuGH-Urteils vom 3.10.2000 zum Bereitschaftsdienst und ihre möglichen rechtlichen Folgen für die bundesdeutschen Krankenhäuser vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen Arbeitsgerichtsurteile analysiert. Nach Auffassung der Autoren kann das Urteil des EuGH nicht als Präjudiz für den deutschen Arbeitszeitschutz hinsichtlich der Bestimmung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit herangezogen werden, weil sich die zugrunde liegenden Sachverhalte grundsätzlich unterscheiden. Der Begriff "Bereitschaftsdienst" wird EU-weit unterschiedlich interpretiert. difu

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Schlagwörter

Zeitschrift

Das Krankenhaus

Ausgabe

Nr. 3

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S. 184-190

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

Sammlungen