Bereitschaftsdienst bleibt Ruhezeit: EU-Richtlinie zur Arbeitszeit hat keine unmittelbare Wirkung. "Computerstreik" ist rechtswidrig.
Kohlhammer
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Datum
2002
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Herausgeber
Kohlhammer
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Stuttgart
Sprache
ISSN
0340-3602
ZDB-ID
Standort
ZLB: Zs 2420-4
IRB: Z 368
IRB: Z 368
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Es werden die einzelnen Aussagen des umstrittenen EuGH-Urteils vom 3.10.2000 zum Bereitschaftsdienst und ihre möglichen rechtlichen Folgen für die bundesdeutschen Krankenhäuser vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen Arbeitsgerichtsurteile analysiert. Nach Auffassung der Autoren kann das Urteil des EuGH nicht als Präjudiz für den deutschen Arbeitszeitschutz hinsichtlich der Bestimmung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit herangezogen werden, weil sich die zugrunde liegenden Sachverhalte grundsätzlich unterscheiden. Der Begriff "Bereitschaftsdienst" wird EU-weit unterschiedlich interpretiert. difu
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Schlagwörter
Zeitschrift
Das Krankenhaus
Ausgabe
Nr. 3
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 184-190