Bereitschaftsdienst bleibt Ruhezeit: EU-Richtlinie zur Arbeitszeit hat keine unmittelbare Wirkung. "Computerstreik" ist rechtswidrig.
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0340-3602
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ZLB: Zs 2420-4
IRB: Z 368
IRB: Z 368
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RE
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Abstract
Es werden die einzelnen Aussagen des umstrittenen EuGH-Urteils vom 3.10.2000 zum Bereitschaftsdienst und ihre möglichen rechtlichen Folgen für die bundesdeutschen Krankenhäuser vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen Arbeitsgerichtsurteile analysiert. Nach Auffassung der Autoren kann das Urteil des EuGH nicht als Präjudiz für den deutschen Arbeitszeitschutz hinsichtlich der Bestimmung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit herangezogen werden, weil sich die zugrunde liegenden Sachverhalte grundsätzlich unterscheiden. Der Begriff "Bereitschaftsdienst" wird EU-weit unterschiedlich interpretiert. difu
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Das Krankenhaus
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Nr. 3
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S. 184-190