§ 541 b BGB n.F. und das Problem des "Hinausmodernisierens".
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1984
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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
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Zusammenfassung
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass der neu gefasste § 541 b BGB zwar den gesetzgeberischen Versuch darstellt, Modernisierungen, insbesondere in Altbauten, zu erleichtern, dass jedoch nach wie vor das Gesetz das "Hinausmodernisieren" der Mieter nicht deckt. Werden Modernisierungsmaßnahmen mit dem erklärten oder offensichtlichen Ziel vorgenommen, die Mieter zu verdrängen und werden kumulative Modernisierungsmaßnahmen in einem Umfang angekündigt, die zu einer eheblichen Erhöhung des Mietzins führen werden, so entfällt die Duldungspflicht. Dies gilt immer dann, wenn z.B. Kündigungen bereits ausgesprochen oder angekündigt werden. rh
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Wohnraum , Mietrecht , Wohnraummietrecht , Modernisierung , Mieterschutzrecht , Mieterhöhung , Kündigung , Mieter , Schutzbedürftigkeit
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1983)Nr.10, S.275-279 Lit.
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Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Wohnraum , Mietrecht , Wohnraummietrecht , Modernisierung , Mieterschutzrecht , Mieterhöhung , Kündigung , Mieter , Schutzbedürftigkeit