"Angemessene Vorauszahlung" - ein folgenloser juristischer Programmsatz? Anmerkung zu OLG Stuttgart WM 1982, 272.

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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508

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Zusammenfassung

Nach Auffassung des Autors können Nachzahlungsforderungen auf die Mietnebenkosten bei erstmaliger Abrechnung nur insoweit geltend gemacht werden, als mit ihnen die Differenz zwischen angemessenen Vorauszahlungen und den tatsächlichen Kosten verlangt wird. Gleiches hat bei längerfristigen Mietverträgen zu gelten, wenn es der Vermieter unterlassen hat, die Vorauszahlungen den tatsächlichen Kosten anzupassen. Allerdings ist in diesen Fällen sorgfältig zu prüfen, ob der Mieter tatsächlich auf die Angemessenheit der Vorauszahlungen vertrauen durfte. Konnte der Mieter aufgrund der letzten Abrechnung erkennen, dass die Vorauszahlungen die Betriebskosten nicht mehr decken würden, so ist sein Vertrauen nicht mehr schutzwürdig. rh

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Baurecht, Wohnungsrecht, Mietrecht, Mietvertrag, Betriebskosten, Nebenkosten, Forderung

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1983)Nr.1, S.5-8, Lit.

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Baurecht, Wohnungsrecht, Mietrecht, Mietvertrag, Betriebskosten, Nebenkosten, Forderung

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