Umgehung der Bauleitplanungspflicht bei Großvorhaben.

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ZZ

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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47

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Zusammenfassung

"Kraftwerke, Industriekomplexe, Großvorhaben usw. dürfen nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans gebaut werden. Tatsächlich werden solche Großvorhaben weitgehend im Rahmen des § 35 BBauG genehmigt. In diesem Falle hat die Genehmigungsbehörde die Bürger nach § 13 Abs. 2 VwVfG zu hören. Erfolgt diese Beteiligung nicht, so sind sie wegen Verletzung ihres Anhörungsrechts nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die erteilte Baugenehmigung ist wegen dieses Fehlers aufzuheben". Die Bürgerbeteiligung ist auf dem Wege der Genehmigung nach § 35 BBauG nicht zu umgehen. Es sollte daher von vornherein das rechtmäßige Verfahren über die Bebauungsplanung gewählt werden. cs

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Planungsrecht, Verwaltungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Großbauvorhaben, Baugenehmigung, Kraftwerk, Industrieanlage, Bauleitplanung, Bürgerbeteiligung, Bundesbaugesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz, Verfahrensfehler, Paragraph 35, Paragraph 13

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 36(1983)Nr.22, S.909-917 Lit.

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Recht, Planungsrecht, Verwaltungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Großbauvorhaben, Baugenehmigung, Kraftwerk, Industrieanlage, Bauleitplanung, Bürgerbeteiligung, Bundesbaugesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz, Verfahrensfehler, Paragraph 35, Paragraph 13

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