Umgehung der Bauleitplanungspflicht bei Großvorhaben.

Peine, Franz-Joseph
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1984

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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47

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Abstract

"Kraftwerke, Industriekomplexe, Großvorhaben usw. dürfen nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans gebaut werden. Tatsächlich werden solche Großvorhaben weitgehend im Rahmen des § 35 BBauG genehmigt. In diesem Falle hat die Genehmigungsbehörde die Bürger nach § 13 Abs. 2 VwVfG zu hören. Erfolgt diese Beteiligung nicht, so sind sie wegen Verletzung ihres Anhörungsrechts nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die erteilte Baugenehmigung ist wegen dieses Fehlers aufzuheben". Die Bürgerbeteiligung ist auf dem Wege der Genehmigung nach § 35 BBauG nicht zu umgehen. Es sollte daher von vornherein das rechtmäßige Verfahren über die Bebauungsplanung gewählt werden. cs

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 36(1983)Nr.22, S.909-917 Lit.

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