Ausnahme von der Fahrerlaubnissperre für Lkw und Busse?

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München

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0934-1307

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ZLB: Zs 4033-4

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Abstract

1) Liegen die Voraussetzungen des § 69 a II StGB für eine Ausnahme von der Fahrerlaubnissperre für Lastkraftwagen oder Omnibusse vor, so verstößt der Strafrichter gegen das Übermaßverbot, wenn er nur deswegen eine unbeschränkte Sperre anordnet, weil er der Auffassung ist, die Fahrerlaubnisbehörde dürfe dem Verurteilten eine Fahrerlaubnis, beschränkt auf die von der Sperre ausgenommene Kraftfahrzeugart, im Hinblick auf ein fehlendes Erfordernis der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht erteilen. 2) Wird eine entsprechende Ausnahme von der Sperre bewilligt, so ergibt eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung sowohl des § 9 Satz 2 FeV als auch des Art. 5 l lit a) der Zweiten EG-Führerscheinrichtlinie, dass die Fahrerlaubnisbehörde durch diese Bestimmungen nicht gehindert ist, dem Verurteilten die Fahrerlaubnis, beschränkt auf die von der Sperre ausgenommene Art, zu erteilen. difu

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Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

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Nr. 6

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S. 285-288

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