Informelle Absprachen in der Abfallwirtschaft. Ausdruck rechtlicher Regelungsschwäche oder ein im Abfallrecht verankertes Instrument der Exekutive?
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DE
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Freiburg/Breisgau
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ZLB: 95/1418
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DI
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Abstract
Informelle Absprachen sind Ausdruck einer konsensbedingten Verhaltensabstimmung zwischen Staat und Privaten, die auf einem gewissen Tauschverhältnis beruhen und keine unmittelbar rechtlichen Auswirkungen entfalten. Ihre Zulässigkeit ergibt sich allgemein aus den der Exekutive eingeräumten Handlungsspielräumen, im Abfallrecht jedoch zusätzlich aus dem Kooperationsprinzip, nach dem Verantwortungsbereiche auf die Wirtschaft übertragen werden, ohne daß die staatliche Letztverantwortung berührt würde. Informelle Absprachen sind oft nicht nur praktisch, sondern wegen des Prinzips der Subsidiarität staatlichen Handelns auch rechtlich ordnungsrechtlichem Handeln vorzuziehen. Bedeutung haben sie vor allem als Vorstufe des Zielfestlegungsverfahrens nach § 14 Abs. 2 S. 1 Abfallgesetz und in dem der Planfeststellung für Entsorgungsanlagen vorgelagerten Raumordnungsverfahren. lil/difu
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ca. 200 S.