Veränderungen an Baudenkmälern - rechtliche Probleme.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Bei der Entscheidung nach Artikel 6 II DSchG sind alle ermessenrelevanten Umstände zu berücksichtigen. Hierbei ist auch die Möglichkeit zu bedenken, daß sich die Versagung einer Genehmigung als Eingriff in das Eigentum darstellen kann. Es ist dann abzuwägen, ob die Bedeutung des Denkmals es rechtfertigt, das Risiko eines so tiefgreifenden Eingriffs hinzunehmen. Auch die Frage der Zumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen kann bei der Ermessensentscheidung eine Rolle spielen. In erheblichem Umfang wirken sich die Bestimmungen des Baurechts auf das Schicksal von Baudenkmälern aus. Besondere Bedeutung kommt der Bauleitplanung zu. Die denkmalschutzrechtlichen Vorschriften stehen neben dem Bauordnungs- und Bodenrecht. (-z-)

Beschreibung

Schlagwörter

Baudenkmal, Abwägung, Baurecht, Planungsrecht, Rechtsprechungsdokumentation, Denkmalbegriff, Erhaltungsgebot, Zumutbarkeit, Recht, Denkmalschutz

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 121(1990), Nr.8, S.225-231, Lit.

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Baudenkmal, Abwägung, Baurecht, Planungsrecht, Rechtsprechungsdokumentation, Denkmalbegriff, Erhaltungsgebot, Zumutbarkeit, Recht, Denkmalschutz

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