Die Beiladung im Sozialgerichtsverfahren. Mittel des Rechtsschutzes und der Prozeßökonomie.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1983
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
SEBI: 83/2070
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
DI
Autor:innen
Zusammenfassung
Die Beiladung ist das prozessuale Mittel, eine Nichtpartei an einem zwischen anderen Personen bereits anhängigen Rechtsstreit durch Gerichtsbeschluß zu beteiligen, wenn deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden können. Durch den Beiladungsbeschluß erhält der Dritte zwar die Rechtsstellung eines Beteiligten, er wird jedoch nicht Partei, sondern bleibt Dritter in einem fremden Rechtsstreit. Mit Pargr. 75 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der sich eng an die Pargr. 65, 66 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anlehnt, hat der Gesetzgeber die Beiladung als eigenständiges Rechtsinstitut im Sozialgerichtsverfahren anerkannt, das die Drittbeteiligungsformen der Zivilprozeßordnung (ZPO) - Nebenintervention, Pargr. 66-71 ZPO, und Streitverkündung, Pargr. 72-74 ZPO - erfaßt und ihre entsprechende Anwendung über Pargr. 202 SGG ausschließt. Behandelt werden die Voraussetzungen der "einfachen" und der "notwendigen Beiladung", das Beiladungsverfahren, die Rechtswirkungen, die sich aus der Beiladung ergeben (hierbei die Rechtsstellung des Beigeladenen im Verfahren sowie die Wirkung des Urteils gegenüber dem Beigeladenen) und die Rechtsfolgen, die sich aus dem Unterlassen der notwendigen Beiladung ergeben. chb/difu
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Köln: Heymann (1983), XXXI, 172 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Marburg 1983)
Seiten
Zitierform
Freie Schlagworte
Stichwörter
Deskriptor(en)
Serie/Report Nr.
Schriftenreihe Sozialpolitik und Recht; 5