Die Beiladung im Sozialgerichtsverfahren. Mittel des Rechtsschutzes und der Prozeßökonomie.
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SEBI: 83/2070
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DI
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Abstract
Die Beiladung ist das prozessuale Mittel, eine Nichtpartei an einem zwischen anderen Personen bereits anhängigen Rechtsstreit durch Gerichtsbeschluß zu beteiligen, wenn deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden können. Durch den Beiladungsbeschluß erhält der Dritte zwar die Rechtsstellung eines Beteiligten, er wird jedoch nicht Partei, sondern bleibt Dritter in einem fremden Rechtsstreit. Mit Pargr. 75 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der sich eng an die Pargr. 65, 66 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anlehnt, hat der Gesetzgeber die Beiladung als eigenständiges Rechtsinstitut im Sozialgerichtsverfahren anerkannt, das die Drittbeteiligungsformen der Zivilprozeßordnung (ZPO) - Nebenintervention, Pargr. 66-71 ZPO, und Streitverkündung, Pargr. 72-74 ZPO - erfaßt und ihre entsprechende Anwendung über Pargr. 202 SGG ausschließt. Behandelt werden die Voraussetzungen der "einfachen" und der "notwendigen Beiladung", das Beiladungsverfahren, die Rechtswirkungen, die sich aus der Beiladung ergeben (hierbei die Rechtsstellung des Beigeladenen im Verfahren sowie die Wirkung des Urteils gegenüber dem Beigeladenen) und die Rechtsfolgen, die sich aus dem Unterlassen der notwendigen Beiladung ergeben. chb/difu
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Beiladung, Sozialgericht, Prozessrecht, Rechtsschutz, Sozialrecht, Sozialwesen, Verwaltungsrecht, Recht, Allgemein
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Köln: Heymann (1983), XXXI, 172 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Marburg 1983)
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Beiladung, Sozialgericht, Prozessrecht, Rechtsschutz, Sozialrecht, Sozialwesen, Verwaltungsrecht, Recht, Allgemein
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Schriftenreihe Sozialpolitik und Recht; 5