StBauFG §§ 1, 3, 4, 5, 15, 41. OVG Lüneburg, Urt.v.30.10.1986 - 6 OVG A 32/85.
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
Für die Sanierungsbetroffenheit genügt es, dass eine Parzelle im Einflussbereich städtebaulicher Missstände liegt. Die Entwicklung planerischer Ziele gehört nicht zu den Voraussetzungen einer Sanierungssatzung. Dass der Gesetzgeber die Sanierungsplanung im übrigen nicht in die Zuständigkeit des Gemeindeparlaments gelegt hat, ist hinzunehmen und auch im Lichte der Wesentlichkeitstheorie nicht zu beanstanden. Der Gemeinde kann es nicht verwehrt werden, im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichsbetrags die in der Ermittlung des Verkehrswerts notwendig verbundene Ungewissheit durch eine vorsichtige, an die untere Grenze des Vertretbaren heranreichende Veranschlagung aufzufangen. (-z-)
Beschreibung
Schlagwörter
Städtebauförderungsgesetz, Gemeinde, Sanierungsgebiet, Zahlung, Rechtsprechung, Sanierung, Sanierungssatzung, Ausgleichsbetrag, OVG-Urteil, Recht, Städtebauförderung
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 10(1987), Nr.4, S.206-209
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Städtebauförderungsgesetz, Gemeinde, Sanierungsgebiet, Zahlung, Rechtsprechung, Sanierung, Sanierungssatzung, Ausgleichsbetrag, OVG-Urteil, Recht, Städtebauförderung