BauO NW §§ 63, 70; StrG NW §§ 14f. Prüfungskompetenz der Baurechtsbehörde, Werbeanlage, Sondernutzung. OVG NW, Urt.v. 20.5.1985 - 11 A 2364/83.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1986
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955
BBR: Z 47
IRB: Z 955
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Leitsätze: 1. Nach § 63 Abs. 1 S. 2,70 Abs. 1 S. 1 BauO NW 1984 hat die Baugenehmigungsbehörde eine "Vorprüfungskompetenz". Ist eine weitere Genehmigung, Bewilligung o.ä. nach anderen Vorschriften von anderen Behörden versagt, darf die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung zwar nicht (mehr) erteilen; ist die weitere Gestattung erforderlich, aber noch nicht beantragt, hat die Baugenehmigungsbehörde auf eine entsprechende Antragstellung hinzuweisen. Ist allerdings offensichtlich, dass die Gestattung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erteilt werden kann, kann bereits die Baugenehmigungsbehörde dies berücksichtigen und die Baugenehmigung versagen. 2. Weder für Grundstückseigentümer noch für Firmen der Wirtschaftswerbung ist es für eine angemessene Nutzung des Grundstücks i.S.v. § 14 a StrWG erforderlich, dass Fremdwerbung mit wechselndem Plakatanschlag so angebracht oder aufgestellt wird, dass sie in den Straßenraum ragt. 3. Die Inanspruchnahme des Straßenraumes über der Straßenfläche durch Werbeanlagen ist jedenfalls bis zu einer Höhe, in der sich Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bewegt, Sondernutzung (Abweichung von der früheren Rspr. des 4. und 10. Senats des Gerichts). 4. Jede Werbetafel, die in den Luftraum über die Straße ragt, ist ein Überbau in den Straßenraum hinein und damit Sondernutzung unabhängig davon, ob die Stärke der großflächigen Tafel 8 cm, 4 cm oder nur 2 cm beträgt. (-z)
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 39(1986), Nr.13, S.575-576