BauO NW §§ 63, 70; StrG NW §§ 14f. Prüfungskompetenz der Baurechtsbehörde, Werbeanlage, Sondernutzung. OVG NW, Urt.v. 20.5.1985 - 11 A 2364/83.
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1986
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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955
BBR: Z 47
IRB: Z 955
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Authors
Abstract
Leitsätze: 1. Nach § 63 Abs. 1 S. 2,70 Abs. 1 S. 1 BauO NW 1984 hat die Baugenehmigungsbehörde eine "Vorprüfungskompetenz". Ist eine weitere Genehmigung, Bewilligung o.ä. nach anderen Vorschriften von anderen Behörden versagt, darf die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung zwar nicht (mehr) erteilen; ist die weitere Gestattung erforderlich, aber noch nicht beantragt, hat die Baugenehmigungsbehörde auf eine entsprechende Antragstellung hinzuweisen. Ist allerdings offensichtlich, dass die Gestattung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erteilt werden kann, kann bereits die Baugenehmigungsbehörde dies berücksichtigen und die Baugenehmigung versagen. 2. Weder für Grundstückseigentümer noch für Firmen der Wirtschaftswerbung ist es für eine angemessene Nutzung des Grundstücks i.S.v. § 14 a StrWG erforderlich, dass Fremdwerbung mit wechselndem Plakatanschlag so angebracht oder aufgestellt wird, dass sie in den Straßenraum ragt. 3. Die Inanspruchnahme des Straßenraumes über der Straßenfläche durch Werbeanlagen ist jedenfalls bis zu einer Höhe, in der sich Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bewegt, Sondernutzung (Abweichung von der früheren Rspr. des 4. und 10. Senats des Gerichts). 4. Jede Werbetafel, die in den Luftraum über die Straße ragt, ist ein Überbau in den Straßenraum hinein und damit Sondernutzung unabhängig davon, ob die Stärke der großflächigen Tafel 8 cm, 4 cm oder nur 2 cm beträgt. (-z)
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 39(1986), Nr.13, S.575-576