Bauplanungsrecht. Kein Nachbarschutz durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, hier Geschoßflächenzahl und Zahl der Vollgeschosse. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 11.1.1995 - 3 S 3096/94 -.
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Datum
1995
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Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
0340-7489
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241
ZLB: Zs 2241
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, hier Geschoßflächenzahl und Zahl der Vollgeschosse, dienen regelmäßig nur öffentlichen städtebaulichen Belangen. Der Wille des Plangebers, sie mit nachbarschützender Wirkung anzureichern, muß sich hinreichend deutlich aus dem Bebauungsplan - Textteil, Begründung, sonstige verlautbarte Absichtserklärungen - unter Berücksichtigung der konkreten Situatin vor Ort ergeben. Soweit Leitsatz. In der Begründung wird ausgeführt, daß, obwohl das am Hang gelegene genehmigte Wohnhaus gegen Festsetzungen des Bebauungsplans über die Zahl der Vollgeschosse und die Geschoßflächenzahl verstößt, weil das Erdgeschoß fälschlich nicht als Vollgeschoß gezählt wurde, ein Abwehranspruch der Nachbarn und ein Anspruch auf Erhaltung ihrer Aussicht nicht gegeben ist.
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Schlagwörter
Zeitschrift
Baurecht
Ausgabe
Nr.4
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S.512-513