BBauG §§ 34, 35. Geltung des Gebots der Rücksichtnahme im Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich. BVerwG, Urteil v. 10.12.1982 - Az. 4 C 28/81 - Koblenz.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Das Gebot der Rücksichtnahme ist auch bei der Genehmigung eines Innenbereichsvorhabens zu beachten, dem ein priviligiertes emittierendes Außenbereichsvorhaben benachbart ist. Anders als im Außenbereich haben allerdings Grundstücke im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich Baulandqualität, die ihnen nicht entzogen werden darf. Der im Außenbereich priviligiert Ansässige kann deswegen die Bebauung eines benachbarten Innenbereichsgrundstücks nicht generell verhindern; er kann aber auch bei der Bebauung benachbarter Innenbereichsgrundstücke erwarten, dass auf seine unmittelbar benachbarte Außenbereichsbebauung Rücksicht genommen wird. rh

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Schlagwörter

Recht, Bebauungsplanung, Flächennutzungsplan, Wohngebiet, Innenbereich, Bundesbaugesetz, Rechtsprechung, Außenbereich, Rücksichtnahmegebot, Paragraph 34, Paragraph 35, BVerwG-Urteil

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.43, S.2460-2461, Lit.

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Recht, Bebauungsplanung, Flächennutzungsplan, Wohngebiet, Innenbereich, Bundesbaugesetz, Rechtsprechung, Außenbereich, Rücksichtnahmegebot, Paragraph 34, Paragraph 35, BVerwG-Urteil

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