Der Verjährungsbeginn bei der Gewährleistungsbürgschaft.

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München

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1439-6351

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ZLB: 4-Zs 6672
BBR: Z 558

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Abstract

Gewährleistungsbürgschaften gehören zum typischen Inhalt von Bauverträgen. Mit ihnen sollen sämtliche Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus § 13 VOB/B bzw. § 634 BGB abgesichert werden. Der Auftragnehmer wird verpflichtet, eine Gewährleistungsbürgschaft zu stellen, weil der Auftraggeber damit eine finanzielle Absicherung seiner werkvertraglichen Ansprüche in dem Zeitraum ab Abnahme der Werkleistung bis zur Verjährung der Mängelansprüche erreichen will. Dieser angesprochene Zeitraum beträgt bei Bauleistungen fünf Jahre, § 634a 1 Nr. 2 BGB, bzw. vier Jahre, wenn die Vertragsparteien die VOB/B einbezogen haben, § 13 Nr. 4 1 VOB/B. Für die Gewährleistungsbürgschaft enthalten weder das BGB noch die VOB/B eine Regelung über die Verjährung. Die maßgebliche Frist ist damit nach § 195 BGB zu bestimmen und beträgt somit drei Jahre. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche und diejenige für die Sicherheitsleistung fallen also auseinander. Dieser Befund führt zu der praktisch bedeutsamen Frage nach dem Beginn des Laufs der Verjährung hinsichtlich der Bürgschaftsforderung, der sich der Beitrag widmet. difu

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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

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Nr. 8

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S. 477-479

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