Der Verjährungsbeginn bei der Gewährleistungsbürgschaft.
Beck
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Beck
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
München
item.page.language
item.page.issn
1439-6351
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: 4-Zs 6672
BBR: Z 558
BBR: Z 558
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
Gewährleistungsbürgschaften gehören zum typischen Inhalt von Bauverträgen. Mit ihnen sollen sämtliche Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus § 13 VOB/B bzw. § 634 BGB abgesichert werden. Der Auftragnehmer wird verpflichtet, eine Gewährleistungsbürgschaft zu stellen, weil der Auftraggeber damit eine finanzielle Absicherung seiner werkvertraglichen Ansprüche in dem Zeitraum ab Abnahme der Werkleistung bis zur Verjährung der Mängelansprüche erreichen will. Dieser angesprochene Zeitraum beträgt bei Bauleistungen fünf Jahre, § 634a 1 Nr. 2 BGB, bzw. vier Jahre, wenn die Vertragsparteien die VOB/B einbezogen haben, § 13 Nr. 4 1 VOB/B. Für die Gewährleistungsbürgschaft enthalten weder das BGB noch die VOB/B eine Regelung über die Verjährung. Die maßgebliche Frist ist damit nach § 195 BGB zu bestimmen und beträgt somit drei Jahre. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche und diejenige für die Sicherheitsleistung fallen also auseinander. Dieser Befund führt zu der praktisch bedeutsamen Frage nach dem Beginn des Laufs der Verjährung hinsichtlich der Bürgschaftsforderung, der sich der Beitrag widmet. difu
Description
Keywords
Journal
Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
item.page.issue
Nr. 8
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
S. 477-479