Aktuelles aus dem Gewährleistungsrecht.
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1985
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IRB: Z 877
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Zusammenfassung
Bei Mängeln an Eigentumswohnungsanlagen ist zwischen Mängeln vom Sondereigentum und solchen am gemeinschaftlichen Eigentum (Baukörper) zu unterscheiden, für die je nach Übergabe gesonderte Fristen laufen. Jeder einzelne Wohnungskäufer kann auch wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum indivuduell vorgehen. Die dargestellten Ergebnisse der neueren Rechtsprechung, vor allem des BGH, betreffen: 1. Abtretung der Gewährleistungsansprüche bedeutet Fristverlängerung; 2. Bei subsidiärer Haftung trägt der Bauträger auch die Kosten der vergeblichen Rechtsverfolgung durch den Käufer; 3. Auch beim Erwerb von Eigentumswohnungen bestehen Leistungsverweigerungsrechte und 4. Vereinbarung von Einzelvorschriften der VOB. (hg)
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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 75(1985), Nr.4/5, S.193-195, Lit.