Die verbindliche Anliegerversammlung gem. § 8a Abs. 3 KAG NRW - neu und unbekannt.
Heymanns
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Datum
2020
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Herausgeber
Heymanns
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Köln
Sprache
ISSN
0012-1363
ZDB-ID
5471-9
Standort
ZLB: R 620 ZB 7120
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen gem. § 8 KAG NRW ist unbeliebt, da sie zu einer erheblichen finanziellen Belastung des einzelnen Grundstückseigentümers führt, die zudem häufig überraschend kommt. Zur Entlastung der Grundstückseigentümer wurde ein neuer § 8a KAG NRW geschaffen. Neben Instrumenten zur Entlastung wie z.B. Ratenzahlung oder Stundungspflichten soll der Beitragserhebung ihre überraschende Wirkung durch die Einführung einer frühzeitigen verbindlichen Anliegerversammlung in § 8a Abs. 3 KAG NRW genommen werden. Ihre Ausgestaltung wird nicht geregelt. Lediglich in der Gesetzesbegründung findet sich eine Erwähnung der Unterrichtung der Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten gem. § 23 GO NRW, ohne dass allerdings die Einwohnerversammlung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 GO NRW erwähnt wird.
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Schlagwörter
Zeitschrift
Deutsches Verwaltungsblatt : DVBL
Ausgabe
19
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
1244-1251