Die verbindliche Anliegerversammlung gem. § 8a Abs. 3 KAG NRW - neu und unbekannt.

Dabringhausen, Gerhard/Kemnitz, Chiara
Heymanns
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Datum

2020

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Herausgeber

Heymanns

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Köln

Sprache

ISSN

0012-1363

ZDB-ID

5471-9

Standort

ZLB: R 620 ZB 7120

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Zusammenfassung

Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen gem. § 8 KAG NRW ist unbeliebt, da sie zu einer erheblichen finanziellen Belastung des einzelnen Grundstückseigentümers führt, die zudem häufig überraschend kommt. Zur Entlastung der Grundstückseigentümer wurde ein neuer § 8a KAG NRW geschaffen. Neben Instrumenten zur Entlastung wie z.B. Ratenzahlung oder Stundungspflichten soll der Beitragserhebung ihre überraschende Wirkung durch die Einführung einer frühzeitigen verbindlichen Anliegerversammlung in § 8a Abs. 3 KAG NRW genommen werden. Ihre Ausgestaltung wird nicht geregelt. Lediglich in der Gesetzesbegründung findet sich eine Erwähnung der Unterrichtung der Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten gem. § 23 GO NRW, ohne dass allerdings die Einwohnerversammlung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 GO NRW erwähnt wird.

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Schlagwörter

Zeitschrift

Deutsches Verwaltungsblatt : DVBL

Ausgabe

19

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

1244-1251

Zitierform

Freie Schlagworte

Stichwörter

Serie/Report Nr.

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