Die verbindliche Anliegerversammlung gem. § 8a Abs. 3 KAG NRW - neu und unbekannt.

Dabringhausen, Gerhard/Kemnitz, Chiara
Heymanns
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2020

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Heymanns

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DE

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Köln

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0012-1363

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5471-9

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ZLB: R 620 ZB 7120

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RE

Abstract

Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen gem. § 8 KAG NRW ist unbeliebt, da sie zu einer erheblichen finanziellen Belastung des einzelnen Grundstückseigentümers führt, die zudem häufig überraschend kommt. Zur Entlastung der Grundstückseigentümer wurde ein neuer § 8a KAG NRW geschaffen. Neben Instrumenten zur Entlastung wie z.B. Ratenzahlung oder Stundungspflichten soll der Beitragserhebung ihre überraschende Wirkung durch die Einführung einer frühzeitigen verbindlichen Anliegerversammlung in § 8a Abs. 3 KAG NRW genommen werden. Ihre Ausgestaltung wird nicht geregelt. Lediglich in der Gesetzesbegründung findet sich eine Erwähnung der Unterrichtung der Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten gem. § 23 GO NRW, ohne dass allerdings die Einwohnerversammlung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 GO NRW erwähnt wird.

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Deutsches Verwaltungsblatt : DVBL

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19

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1244-1251

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