Rechtsprechung. Der Wiederaufbau von durch außergewöhnliche Ereignisse zerstörten Gebäude im Außenbereich in der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts.
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Datum
1983
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ZZ
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BBR: Z 264
IRB: Z 36
SEBI: Zs 360-4
IRB: Z 36
SEBI: Zs 360-4
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Zusammenfassung
Sechs Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus den letzten vier Jahren lassen vor allem zwei verallgemeinerbare Aussagen zu: Für den Wiederaufbau im Außenbereich ist einmal die Gleichartigkeit in jeder bodenrechtlich beachtlichen Beziehung nötig: im Standort ebenso wie im Bauvolumen, in der Nutzung ebenso wie in der Funktion. Entschließt sich ein Bauherr zum Wiederaufbau, so muss er außerdem seine Absicht "alsbald" - im Regelfall spätestens innerhalb des zweiten Jahres nach Zerstörung - durch einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage bei der zuständigen Behörde zu erkennen geben. Dennoch gilt: Zuerst ist der konkrete Fall mit seinen Einzelheiten zu untersuchen. -z-
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Bauwelt 74(1983)Nr.12(Stadtbauwelt Nr.77), S.472.82, 474.84, 476.86, 478.88, 483.93, Lit.