§ 2 Abs. 5 StVO 1980 - Ein Pyrrhussieg im Bemühen um mehr Verkehrssicherheit für Kinder.

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IRB: Z 898
SEBI: Zs 919-4
BBR: Z 71

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Zusammenfassung

Eine sinnvolle Vorschrift würde so aussehen: Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr ohne Begleitung Erwachsener müssen mit Fahrrädern vorhandene Gehwege benutzen. Andere Radfahrer dürfen bei Nichtvorhandensein von Radwegen Gehwege benutzen, wenn die Benutzung der Fahrbahn unter den gegebenen Verkehrsumständen nicht zumutbar erscheint. Bei der Überquerung von Fahrbahnen von einem Gehweg aus müssen sie absteigen und die Fahrräder schieben. Das Recht, Gehwege zu befahren, bezieht sich nicht auf selbständige Gehwege, insbesondere nicht auf Fußgängerzonen. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Verkehr, Straßenverkehr, Fahrradverkehr, Kind, Alter Mensch, Fahrradweg, Vorschrift, Verkehrssicherheit, Unfallschutz

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Kommunalwirtschaft, Wuppertal (1981)Nr.2, S.53-56

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Recht, Verkehr, Straßenverkehr, Fahrradverkehr, Kind, Alter Mensch, Fahrradweg, Vorschrift, Verkehrssicherheit, Unfallschutz

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