Die Rechtsfolgen der Mietpreisüberhöhung. Ein Beitrag zur Differenzierung der Rechtsfolgen unerlaubter Rechtsgeschäfte.
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1983
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Hat der Mieter in der Vergangenheit eine überhöhte Miete gezahlt, so steht ihm ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zu. Diesem Anspruch steht die Norm des § 817 S. 2 BGB nicht entgegen, da hier - anders als bei Höchtstpreisvorschriften - der leistende Mieter nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Im übrigen wäre der Anspruchsausschluss nach § 817 S. 2 BGB hier auch als zweckwidrig zu verwerfen. Umgekehrt wird der Vermieter sich wegen § 819 II BGB in aller Regel nicht auf § 818 III BGB berufen können. rh
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 35(1982)Nr.50, S.2803-2807, Lit.