BayVGH, Urteil vom 30.3.1979 Nr.38 II 77, rechtskräftig.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Auch Eigentümer von außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücken sind nach § 47 Absatz 2 VwGO antragsbefugt, wenn ihre Grundstücke durch die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar nachteilig betroffen werden. Zur Entwicklung eines Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan. Ein Abwägungsvorgang ist fehlerhaft, wenn in die Abwägung die von den Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar betroffenen privaten Belange der Eigentümer angrenzender Grundstücke nicht eingetellt worden sind. Zur Fehlerhaftigkeit eines Abwägungsvorganges, dem Festlegungen vorangegangen sind, die sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend ausgewirkt haben. bm

Beschreibung

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Recht, Bebauungsplanung, Bundesbaugesetz, Paragraph 1, Paragraph 8, Normenkontrolle, Antragsbefugnis

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 111(1980)Nr.9/10, S.292-296

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Recht, Bebauungsplanung, Bundesbaugesetz, Paragraph 1, Paragraph 8, Normenkontrolle, Antragsbefugnis

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