Landesplanung und Bauleitplanung. Verflechtung zwischen beiden läßt nach tatsächlichem Handlungsspielraum fragen. Sie stehen nicht neben-, sondern in einem Beziehungsverhältnis zueinander.
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IRB: Z 903
SEBI: Zs 439-4
BBR: Z 267
SEBI: Zs 439-4
BBR: Z 267
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Abstract
Vom Beginn der Planungsdiskussion bis heute ist die Frage aktuell geblieben, heute sogar schärfer akzentuiert denn je, welchen tatsächlichen Handlungsspielraum die planende Kommune unabhängig von der ihr formal zustehenden und in dieser Hinsicht nicht bestrittenen Planungshoheit besitzt. Die von ihr zu berücksichtigenden Vorgaben bis hin zum Planungsgebot werden, so scheint es, ständig mehr, wodurch die gemeindliche Initiative erheblich eingeengt wird. Und das keineswegs immer nur aus Notwendigkeit. Andererseits ist jedoch nicht zu bestreiten, dass Landes- und Gemeindeplanung nicht nebeneinander, sondern in einem Beziehungsverhältnis zueinander stehen, dass die eine ohne die andere nicht auskommt. IRPUD
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Keywords
Recht, Planungsrecht, Landesplanung, Bauleitplanung, Selbstverwaltung, Handlungsspielraum, Planungshoheit
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Demokratische Gemeinde, Bad Godesberg 31(1979)Nr.11, S.1038, 1040-1042, Lit.
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Recht, Planungsrecht, Landesplanung, Bauleitplanung, Selbstverwaltung, Handlungsspielraum, Planungshoheit