Die Ausführung von Bundesgesetzen durch Gemeinden und Gemeindeverbände.

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SEBI: Zs 987-4
IRB: Z 935

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Zusammenfassung

Beim mittelbaren Vollzug von Bundesgesetzen werden Zuständigkeitsregelungen für Kommunalorgane und Vorschriften über die Obliegenheiten kommunaler Behörden durch Bundesgesetz nicht von der Ermächtigung nach Art. 84 Grundgesetz (GG) gedeckt.Bundesgesetze können nicht in Anbetracht von Art. 84 I GG über Weisungsaufgaben und Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden entscheiden.Für Eingriffe der Bundesgesetze in das Kommunalverfassungsrecht der Länder fehlt es an jeder Sachkompetenz.Hinsichtlich des unmittelbaren Vollzugs dürfen nicht kommunale Aufgaben zu Selbstverwaltungs- oder Auftragsangelegenheiten erklärt, die Ordnung der Zuständigkeit der kommunalen Volksvertretung im Einzelfall verändert, das Universalitätsprinzip und die Eigenverantwortlichkeit mißachtet werden.

Beschreibung

Schlagwörter

Gesetzesvollzug, Gemeinde, Grundgesetz, Artikel 84, Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München (1961) S. 65-70

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Gesetzesvollzug, Gemeinde, Grundgesetz, Artikel 84, Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung

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