Städtebaulicher Rahmenplan als Grundlage der Städtebauförderung - Erfahrungen aus Schleswig-Holstein.
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IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
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Zusammenfassung
Der planerische Sprung zwischen dem das Gemeindegebiet voll abdeckenden Flächennutzungsplan und dem oft relativ wenige Grundstücke umfassenden Bebauungsplan ist zu groß. Hier ergibt sich gerade auf dem Gebiet der Stadterneuerung ein Bedarf für eine weitere Planungsstufe in Form der Rahmenplanung. In " 1 Abs. 5 BBauG regelt das Gesetz die Beziehung der städtebaulichen Entwicklungsplanung, die allerdings nicht vorgeschrieben ist, zu den Bebauungsplänen. Der Autor äußert sich zu der Darstellung der Ziele im städtebaulichen Rahmenplan, dem Planverfahren, der rechtlichen Bedeutung und der Durchsetzung des Rahmenplans sowie zur Sozialplanung. wg
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Stadtplanung/Städtebau, Rahmenplanung, Bundesbaugesetz, Städtebauförderungsgesetz, Verfahren, Sozialplan, Städtebaulicher Rahmenplan, Ziel, Rechtswirksamkeit, Durchsetzung
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Gemeinde, Kiel (1984)Nr.11, S.301-306
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Stadtplanung/Städtebau, Rahmenplanung, Bundesbaugesetz, Städtebauförderungsgesetz, Verfahren, Sozialplan, Städtebaulicher Rahmenplan, Ziel, Rechtswirksamkeit, Durchsetzung