WoBindG §§ 8 a u. b. Voraussetzung für Erhöhung der Kostenmiete im sozialen Wohnungsbau. KG, Rechtsentscheid v. 3.2.1983 - Az. 8 WRe Miet 5683/81.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
SEBI: Zs 359-4
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RE
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Abstract
Grundsätzlich lässt § 8 a III WoBindG eine Erhöhung der Kostenmiete für im sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnraum nicht zu, soweit die Erhöhung auf die Berücksichtigung solcher laufender Aufwendungen gestützt werden soll, die auch in ihrem Ansatz nicht in der der ursprünglich genehmigten Durchschnittsmiete zugrunde liegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung - obwohl dies zulässig gwesen wäre - enthalten waren, deren umlageweise Geltendmachung mietvertraglich jedoch ausgeschlossen ist. Eine Ausnahme bilden solche laufenden Aufwendungen, die nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel aufgrund baulicher Änderungen, die von der Bewilligungsstelle genehmigt worden sind, in berücksichtigungsfähiger Weise angefallen sind. -y-
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Wohnen/Wohnung, Recht, Baurecht, Sozialwohnung, Wohnungsbindungsgesetz, Mieterhöhung, Kostenmiete, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, KG-Urteil
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.43, S.2453-2455, Lit.
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Wohnen/Wohnung, Recht, Baurecht, Sozialwohnung, Wohnungsbindungsgesetz, Mieterhöhung, Kostenmiete, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, KG-Urteil