Das neue Krankenpflegegesetz 1985.
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IRB: Z 368
SEBI: Zs 2420-4
SEBI: Zs 2420-4
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Zusammenfassung
Rund 15 Jahre wurden für die Novelierung des Krankenpflegegesetzes benötigt. Das Krankenpflegegesetz uebernimmt nur "einige wenige Regelungen aus dem Berufsbildungsgesetz", während seine "sonstige Anwendung ausgeschlossen" ist. Bei den Schulen für Krankenpflegeberufe handelt es sich "um Einrichtungen im Bereich zwischen der dual- betrieblichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz einerseits und den schulischen Ausbildungsgängen" andererseits. Es regelt die Ausbildung und Zulassung für die Berufe "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Krankenpflegehelfer", "Krankenpflegehelferin", "Kinderkrankenschwester" und (neu hinzugekommen) für den "Kinderkrankenpfleger". Fortbildung und Weiterbildung von Krankenschwestern, Krankenpflegern, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpflegern zu Unterrichtsschwestern und Unterrichtspflegern müssen noch - gegebenenfalls durch landesrechtliche Vorschriften - geregelt werden. (-y-)
Beschreibung
Schlagwörter
Krankenpflege, Berufsausbildung, Arbeitsrecht, Gesetz, Neuordnung, Krankenpflegegesetz, Pflegedienst, Ausbildungsvertrag, Berufsbezeichnung, Allgemein, Wissenschaft/Grundlagen, Ausbildung
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In: Krankenhaus, 77(1985), Nr.6, S.205-208
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Krankenpflege, Berufsausbildung, Arbeitsrecht, Gesetz, Neuordnung, Krankenpflegegesetz, Pflegedienst, Ausbildungsvertrag, Berufsbezeichnung, Allgemein, Wissenschaft/Grundlagen, Ausbildung