Denkmalschutz - Abgrenzung von enteignender Maßnahme und Sozialbindung - zur Rechtsprechung des BGH.

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Zusammenfassung

Die Denkmalschutzgesetze der Länder umschreiben die behördlichen Aufgaben im Bereich des Denkmalschutzes in der Weise einer Zweiteilung: Es wird zwischen Denkmalschutz und Denkmalpflege unterschieden. Denkmalschutz umfasst Maßnahmen, die im Bereich der Eingriffsverwaltung auch ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers bzw. auch gegen seinen Willen als hoheitliche Anordnung durchgesetzt werden können. Steht die Denkmaleigenschaft fest, greifen im Rahmen der Denkmalpflege im Hinblick auf Erhaltung, Instandsetzung, Nutzung etc. ein. Anhand zweier BGH-Urteile wird dieser Sachverhalt deutlich. Im ersten Fall geht es um die Versagung einer Abrissgenehmigung, im zweiten um die Nutzung und Erhaltung der Einrichtung eines denkmalgeschützten Hauses. (Roe)

Beschreibung

Schlagwörter

Denkmalpflege, Sozialbindung, Enteignung, Gebäude, Rechtsprechung, Abriss, Versagung, BGH-Urteil, Recht, Denkmalschutz

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 41(1988), Nr.4, S.125-126

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Denkmalpflege, Sozialbindung, Enteignung, Gebäude, Rechtsprechung, Abriss, Versagung, BGH-Urteil, Recht, Denkmalschutz

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