Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Mietrecht.

Schmid, Michael J.
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1981

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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281

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Zusammenfassung

Grundsätzlich kann der Gleichbehandlungsgrundsatz im Mietrecht keine Anwendung finden, weil es sich nicht um eine kollektiv geregelte Rechtsmaterie handelt, sondern um verschiedene Vertragsverhältnisse mit individuellen Regelungen. Eine Analogie zu anderen Rechtsbereichen, in denen der Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung findet, ist nur möglich, soweit es sich um kollektive Regelungen handelt. Handelt der Vermieter nach billigem Ermessen oder beruft er sich auf § 242 BGB, ist der Gleichheitsgrundsatz anwendbar, soweit Rechte oder Positionen der Mieter tangiert werden. bm

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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 30(1981)Nr.3, S. 48-51, Lit.

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