Beeinträchtigung der Planungshoheit durch Einzelvorhaben im Außenbereich.

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IRB: Z 197
BBR: Z 68
SEBI: Zs 788-4

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Abstract

Nach § 2 Abs. 7 BBauG ist es grundsätzlich der pflichtgemäßen Entschließung der Gemeinde vorbehalten, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang sie die Bebauung durch verbindliche Bauleitpläne gestalten will. Auch ein Bauvorhaben minderer Größenordnung im Außenbereich wäre diesbezüglich bei einer späteren Bauleitplanung ein Hindernis für eine sachgerechte Interessenabwägung. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass die gemeindliche Planungshoheit zu den öffentlichen Belangen zu rechnen ist, die durch ein nicht privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich beeinträchtigt werden kann. hb

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Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplanung, Bauvorhaben, Außenbereich, Planungshoheit, Beeinträchtigung, Rechtsprechung

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Die Bauverwaltung 52(1979)Nr.7, S.289-290

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Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplanung, Bauvorhaben, Außenbereich, Planungshoheit, Beeinträchtigung, Rechtsprechung

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