Beeinträchtigung der Planungshoheit durch Einzelvorhaben im Außenbereich.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 197
BBR: Z 68
SEBI: Zs 788-4
BBR: Z 68
SEBI: Zs 788-4
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
Nach § 2 Abs. 7 BBauG ist es grundsätzlich der pflichtgemäßen Entschließung der Gemeinde vorbehalten, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang sie die Bebauung durch verbindliche Bauleitpläne gestalten will. Auch ein Bauvorhaben minderer Größenordnung im Außenbereich wäre diesbezüglich bei einer späteren Bauleitplanung ein Hindernis für eine sachgerechte Interessenabwägung. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass die gemeindliche Planungshoheit zu den öffentlichen Belangen zu rechnen ist, die durch ein nicht privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich beeinträchtigt werden kann. hb
Description
Keywords
Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplanung, Bauvorhaben, Außenbereich, Planungshoheit, Beeinträchtigung, Rechtsprechung
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Die Bauverwaltung 52(1979)Nr.7, S.289-290
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplanung, Bauvorhaben, Außenbereich, Planungshoheit, Beeinträchtigung, Rechtsprechung