§§ 3, 7 DSchG. Die Eintragung eines Ensembles in die Denkmalliste liegt im Ermessen der zuständigen Denkmalschutzbehörde. OVG Bremen, Urteil vom 23.11.1982 - 1 BA 53/82.
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1983
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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
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BBR: Z 121
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Zusammenfassung
Das bremische DenkmalschutzG regelt die Eintragung von Ensembles in die Denkmalliste nicht erschöpfend. Nach der Auslegung des Gerichts schreibt § 3 die Eintragung nicht in jedem Fall verbindlich vor, sondern überlässt die Entscheidung dem Zweckmäßigkeitsurteil der Behörde. Es ist auch sinnvoll, den Schutz eines Ensembles von Ermessenserwägungen abhängig zu machen, da hier planerische Belange und Eigentümerinteressen mitspielen. Dass es sich hier um eine Ermessensentscheidung handelt, folgert das Gericht auch aus einem anderen Fall. Dort war ein schützenswertes Kulturdenkmal aus übergeordneten Zweckmäßigkeitserwägungen nicht in die Denkmalliste eingetragen worden. cs
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Deutsches Verwaltungsblatt 98(1983)Nr.8, S.467-469, Lit.