Monopolverband und Satzungskontrolle. Am Beispiel des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.

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SEBI: 78/6314

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Einlagensicherungsfond als unselbständiges Sondervermögen des Vereins. Das Statut dieses Einlagenfonds ist Bestandteil der Vereinssatzung. Meinungsverschiedenheiten bestehen zu § 5(10) S. 3 Statut. Einzelne Mitglieder zweifelten an der rechtlichen Wirklichkeit dieses Paragraphen "Ein Monopolverband beseitige durch private Satzung für den Bereich der Bankgeschäfte de facto die Rechtsform der GmbH oder AG''. Die Rechtsfrage lautet, ob gegen die Anwendung dieses Paragraphen rechtliche Bedenken begründet sind. Das Ergebnis lautet, § 5 (10), Satz 3 des Statuts ermächtigt den Bundesverband nicht zu einem generellen Einfordern ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles. Selbst wenn man ein Interesse des Verbandes für sachlich gerechtfertigt sehen wollte, wäre ein darauf gestützter Ausschluß rechtswidrig, da der Monopolverband sein Anliegen durch eine mildere Ausgestaltung der Satzung verfolgen könnte. rk/difu

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Kreditunternehmen, Monopolverband, Satzungskontrolle, Wirtschaft, Einlagensicherung

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Tübingen: Mohr (1978), 51 S.,

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Kreditunternehmen, Monopolverband, Satzungskontrolle, Wirtschaft, Einlagensicherung

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Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart; 486/487