§ 35 Abs.4 Satz 1 Nr.2 BauGB. BVerwG, Beschl. v.10.März 1988 - 4 B 41.88, OVG Münster.
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
Der Kläger war Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, auf dem sich ein Einfamilienhaus befand. Nach seinen Angaben hat der Beigeladene das Gebäude von 1978 bis April 1982 als Mieter bewohnt. Im April 1982 erhielt der Kläger die Baugenehmigung zum Umbau und zu einer geringfügigen Erweiterung des Hauses. Abweichend von der Baugenehmigung riss er das Wohngebäude ab und errichtete einen Neubau. Der Antrag des Klägers, den Neubau nachträglich zu genehmigen, ist rechtskräftig versagt worden. Im Herbst 1986 verkaufte der Kläger das Grundstück an den Beigeladenen; dieser ist seit Februar 1987 Eigentümer des Grundstücks. Der Antrag des Beigeladenen v. 13.10.1986 auf Genehmigung des Neubaus wurde ebenfalls abgelehnt. Mit Verfügung vom 29.4.1986 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger die Beseitigung des Neubaus an. Dessen Klage und Berufung blieben erfolglos. (-z-)
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Schlagwörter
Außenbereich, Wohngebäude, Einfamilienhaus, Baugenehmigung, Eigennutzung, Verkauf, Umbau, Neubau, Rechtsprechung, Baugesetzbuch, Paragraph 35, Zulässigkeit, Abbruchverfügung, BVerwG-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 11(1988), Nr.4, S.198
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Außenbereich, Wohngebäude, Einfamilienhaus, Baugenehmigung, Eigennutzung, Verkauf, Umbau, Neubau, Rechtsprechung, Baugesetzbuch, Paragraph 35, Zulässigkeit, Abbruchverfügung, BVerwG-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz