§ 35 Abs.4 Satz 1 Nr.2 BauGB. BVerwG, Beschl. v.10.März 1988 - 4 B 41.88, OVG Münster.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Der Kläger war Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, auf dem sich ein Einfamilienhaus befand. Nach seinen Angaben hat der Beigeladene das Gebäude von 1978 bis April 1982 als Mieter bewohnt. Im April 1982 erhielt der Kläger die Baugenehmigung zum Umbau und zu einer geringfügigen Erweiterung des Hauses. Abweichend von der Baugenehmigung riss er das Wohngebäude ab und errichtete einen Neubau. Der Antrag des Klägers, den Neubau nachträglich zu genehmigen, ist rechtskräftig versagt worden. Im Herbst 1986 verkaufte der Kläger das Grundstück an den Beigeladenen; dieser ist seit Februar 1987 Eigentümer des Grundstücks. Der Antrag des Beigeladenen v. 13.10.1986 auf Genehmigung des Neubaus wurde ebenfalls abgelehnt. Mit Verfügung vom 29.4.1986 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger die Beseitigung des Neubaus an. Dessen Klage und Berufung blieben erfolglos. (-z-)

Description

Keywords

Außenbereich, Wohngebäude, Einfamilienhaus, Baugenehmigung, Eigennutzung, Verkauf, Umbau, Neubau, Rechtsprechung, Baugesetzbuch, Paragraph 35, Zulässigkeit, Abbruchverfügung, BVerwG-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 11(1988), Nr.4, S.198

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Außenbereich, Wohngebäude, Einfamilienhaus, Baugenehmigung, Eigennutzung, Verkauf, Umbau, Neubau, Rechtsprechung, Baugesetzbuch, Paragraph 35, Zulässigkeit, Abbruchverfügung, BVerwG-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries