Die Rechtsstellung des notwendig Beigeladenen im Verwaltungsstreitverfahren.

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SEBI: 82/1752

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Wird durch ein gerichtliches Urteil dergestalt in Positionen eines Dritten, der nicht Partei des Prozesses ist, eingegriffen, daß dessen Rechte unmittelbar gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen gebracht werden, so ist diese Person notwendig beizuladen.Der Verfasser untersucht zunächst die Stellung der notwendig Beigeladenen in früheren Prozeßordnungen, um Anhaltspunkte für die Beurteilung der heutigen Rechtslage zu finden.Der historische Rückblick erscheint für das Verständnis der heutigen Regelung notwendig, weil das Rechtsinstitut an die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichtes anknüpft, das diese Figur entwickelt hat.Bei der Auslegung des geltenden Rechtes wird zu berücksichtigen sein, daß der notwendig Beigeladene im preußischen Verwaltungsprozeß die Stellung einer Partei innehatte.Die Bestimmung der Rechtsstellung im Verwaltungsrechtsstreit und die Erörterung der Befugnis zu eigenen Prozeßhandlungen bilden weitere Schwerpunkte der Arbeit. ks/difu

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Beigeladener, Notwendigkeit, Verwaltungsstreitverfahren, Verwaltungsprozess, Verwaltungsgericht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte

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Berlin:Duncker & Humblot (1982), 134 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1981/82)

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Beigeladener, Notwendigkeit, Verwaltungsstreitverfahren, Verwaltungsprozess, Verwaltungsgericht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte

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Schriften zum öffentlichen Recht; 419