Die Rechtsstellung des notwendig Beigeladenen im Verwaltungsstreitverfahren.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
SEBI: 82/1752
item.page.type
item.page.type-orlis
DI
relationships.isAuthorOf
Abstract
Wird durch ein gerichtliches Urteil dergestalt in Positionen eines Dritten, der nicht Partei des Prozesses ist, eingegriffen, daß dessen Rechte unmittelbar gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen gebracht werden, so ist diese Person notwendig beizuladen.Der Verfasser untersucht zunächst die Stellung der notwendig Beigeladenen in früheren Prozeßordnungen, um Anhaltspunkte für die Beurteilung der heutigen Rechtslage zu finden.Der historische Rückblick erscheint für das Verständnis der heutigen Regelung notwendig, weil das Rechtsinstitut an die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichtes anknüpft, das diese Figur entwickelt hat.Bei der Auslegung des geltenden Rechtes wird zu berücksichtigen sein, daß der notwendig Beigeladene im preußischen Verwaltungsprozeß die Stellung einer Partei innehatte.Die Bestimmung der Rechtsstellung im Verwaltungsrechtsstreit und die Erörterung der Befugnis zu eigenen Prozeßhandlungen bilden weitere Schwerpunkte der Arbeit. ks/difu
Description
Keywords
Beigeladener, Notwendigkeit, Verwaltungsstreitverfahren, Verwaltungsprozess, Verwaltungsgericht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Berlin:Duncker & Humblot (1982), 134 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1981/82)
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Beigeladener, Notwendigkeit, Verwaltungsstreitverfahren, Verwaltungsprozess, Verwaltungsgericht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte
item.page.subject-tt
item.page.dc-relation-ispartofseries
Schriften zum öffentlichen Recht; 419