MHRG § 2 II - Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Mieterhöhungsverlangens. OLG Koblenz, Rechtsentscheid v.11.3.1983 - 4 W-RE-69/83.

Henrich, -
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1983

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Die Angabe des Zeitpunktes, von dem an der Vermieter die erhöhte Miete verlangt, gehört nicht zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 II MHRG (Leitsatz). In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob im Mieterhöhungsverlangen notwendigerweise der Zeitpunkt angegeben sein muss, ab dem die erhöhte Miete verlangt wird. Zwar muss feststehen, ab wann die erhöhte Miete geschuldet werden soll, doch richtet sich dieser Zeitpunkt nicht nach der freien Dispositionsbefugnis des Vermieters, sondern nach § 2 IV MHRG in der hier noch gültigen alten Fassung, wonach die höhere Miete von dem Beginn des 4. Kalendermonats an bezahlt werden muss, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt. -y-

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.33, S.1861-1862, Lit.

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