Regelmäßig kein Abwehranspruch gegen kirchliches Glockengeläut. VGH München, Beschluß vom 14.3.1980, AZ 157VII/72.

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1982

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IRB: Z 1035
SEBI: Zs 408-4
BBR: Z 46

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Zusammenfassung

Das Läuten der Kirchenglocken aus liturgischen Gründen gehört zur Religionsausübung. Ein Unterlassungsanspruch des sich belästigt fühlenden Nachbarn ist nur ausnahmsweise dann anzuerkennen, wenn zweifelsfrei eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist, die unter dem Gesichtspunkt der polizeilichen Gefahrenabwehr ein Einschreiten erfordert. -z-

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Landkreis 51(1981)Nr.11, S.697-698

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