Kurverwaltung und Kurtaxen in der Bundesrepublik Deutschland.

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SEBI: 75/1218

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Zusammenfassung

Der strukturelle Wandel vom Gesellschafts- zum Sozialbad vollzog sich nach Beendigung des zweiten Weltkriegs und manifestiert sich mit dem Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze von 1957, welche Kurbehandlungen zur Besserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit als Regelleistung vorsehen. Das Erhebungsrecht der Zwangskurtaxe findet zum ersten Mal eine Regelung in den Kommunalabgabengesetzen der Länder nach Gründung der BRD. Dabei ist zu unterscheiden zwischen privatrechtlicher Entgeltskurtaxe und der öffentlich rechtlichen Zwangskurtaxe, die ihrer Rechtsnatur nach eine Abgabe eigener Art mit beitragsähnlichem Charakter ist. Sie steht mit Bundesrecht in Einklang. Ihre volkswirtschaftliche Daseinsberechtigung findet sie darin, daß erst mit Hilfe zureichender Kurveranstaltungen eine komplexe Badekur ermöglicht wird.

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Kurort, Öffentliche Einnahmen, Erholungseinrichtung, Kommunalrecht, Öffentliche Aufgabe, Historisch, Gesetz, Wirtschaftlichkeit, Heilbad, Kurtaxe, Kurverwaltung, Kurwesen, Kommunalabgabe, Gesundheitswesen

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Würzburg, (1972) XVII, 140 S., Tab.; Lit.; Zus.

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Kurort, Öffentliche Einnahmen, Erholungseinrichtung, Kommunalrecht, Öffentliche Aufgabe, Historisch, Gesetz, Wirtschaftlichkeit, Heilbad, Kurtaxe, Kurverwaltung, Kurwesen, Kommunalabgabe, Gesundheitswesen

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