Vorhandene und historische Straßen bleiben beitragsfrei. Erschließungsbeiträge - Beweisführung ist schwierig.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1985
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 903
SEBI: Zs 439-4
BBR: Z 267
SEBI: Zs 439-4
BBR: Z 267
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die nach altem Recht eine Beitragspflicht nicht entstehen konnte, dürfen die Gemeinden auch nach neuem Recht keinen Erschließungsbeitrag erheben. Dies bestimmt § 180 Abs. 2 BBauG. Nach altem Recht waren die "vorhandenen Straßen" und die "historischen Straßen" nicht beitragsfähig. Grundstücke, die durch solche Straßen erschlossen sind, bleiben also auch in Zukunft beitragsfrei. Der Aufsatz behandelt in der Praxis auftretende Abgrenzungsprobleme vor dem Hintergrund der hierzu vorhandenen Rechtsprechung. -y-
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Demokratische Gemeinde, Bad Godesberg 37(1985)Nr.2, S.28-29, Abb., Lit.