Vorhandene und historische Straßen bleiben beitragsfrei. Erschließungsbeiträge - Beweisführung ist schwierig.
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IRB: Z 903
SEBI: Zs 439-4
BBR: Z 267
SEBI: Zs 439-4
BBR: Z 267
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Zusammenfassung
Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die nach altem Recht eine Beitragspflicht nicht entstehen konnte, dürfen die Gemeinden auch nach neuem Recht keinen Erschließungsbeitrag erheben. Dies bestimmt § 180 Abs. 2 BBauG. Nach altem Recht waren die "vorhandenen Straßen" und die "historischen Straßen" nicht beitragsfähig. Grundstücke, die durch solche Straßen erschlossen sind, bleiben also auch in Zukunft beitragsfrei. Der Aufsatz behandelt in der Praxis auftretende Abgrenzungsprobleme vor dem Hintergrund der hierzu vorhandenen Rechtsprechung. -y-
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsbeitragsrecht, Beitragspflicht, Straße, Straße, Paragraph 180, Paragraph 128
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Demokratische Gemeinde, Bad Godesberg 37(1985)Nr.2, S.28-29, Abb., Lit.
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Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsbeitragsrecht, Beitragspflicht, Straße, Straße, Paragraph 180, Paragraph 128