Rechtswirkungen des Haushaltsplans

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

SEBI: 71/1925

item.page.type

item.page.type-orlis

DI

relationships.isAuthorOf

Abstract

Die Rechtswirkungen des Haushaltsplans sind abhängig von der Frage nach seiner Rechtsnatur. Während diese Frage in früheren Zeiten heftig und unter Anteilnahme breiter Bevölkerungsschichten diskutiert wurde (damals war nicht die Regierung, wohl aber der Etat von der Zustimmung des Parlaments abhängig), spielt diese Problematik inzwischen nur noch eine untergeordnete Rolle. Während jedenfalls die 1962 herrschende Meinung der Ansicht war, der Haushaltsplan sei nur äußerlich, im formellen Sinne ein Gesetz, materiell dagen ein Verwaltungsakt, Regierungsakt oder ein Rechtsgeschäft, kommt die Arbeit zu dem Ergebnis, daß der Haushaltsplan in zwei Fällen auch Gesetz im materiellen Sinne ist: Der Rechtssatzcharakter eines Gesetzes liegt vor, wenn der Haushaltsgesetzgeber Rechtswirkungen beabsichtigt hat oder wenn die Anerkennung des Rechtssatzcharakters aus Gründen des Rechtsschutzes erforderlich ist. chb/difu

Description

Keywords

Haushaltsplan, Rechtswirkung, Gesetzesform, Rechtsnatur, Rechtsgeschichte, Gesetzgebung, Haushaltswesen

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Hamburg:(1964), XXVII, 168 S., Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1964)

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Haushaltsplan, Rechtswirkung, Gesetzesform, Rechtsnatur, Rechtsgeschichte, Gesetzgebung, Haushaltswesen

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries