Rechtswirkungen des Haushaltsplans
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
SEBI: 71/1925
item.page.type
item.page.type-orlis
DI
relationships.isAuthorOf
Abstract
Die Rechtswirkungen des Haushaltsplans sind abhängig von der Frage nach seiner Rechtsnatur. Während diese Frage in früheren Zeiten heftig und unter Anteilnahme breiter Bevölkerungsschichten diskutiert wurde (damals war nicht die Regierung, wohl aber der Etat von der Zustimmung des Parlaments abhängig), spielt diese Problematik inzwischen nur noch eine untergeordnete Rolle. Während jedenfalls die 1962 herrschende Meinung der Ansicht war, der Haushaltsplan sei nur äußerlich, im formellen Sinne ein Gesetz, materiell dagen ein Verwaltungsakt, Regierungsakt oder ein Rechtsgeschäft, kommt die Arbeit zu dem Ergebnis, daß der Haushaltsplan in zwei Fällen auch Gesetz im materiellen Sinne ist: Der Rechtssatzcharakter eines Gesetzes liegt vor, wenn der Haushaltsgesetzgeber Rechtswirkungen beabsichtigt hat oder wenn die Anerkennung des Rechtssatzcharakters aus Gründen des Rechtsschutzes erforderlich ist. chb/difu
Description
Keywords
Haushaltsplan, Rechtswirkung, Gesetzesform, Rechtsnatur, Rechtsgeschichte, Gesetzgebung, Haushaltswesen
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Hamburg:(1964), XXVII, 168 S., Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1964)
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Haushaltsplan, Rechtswirkung, Gesetzesform, Rechtsnatur, Rechtsgeschichte, Gesetzgebung, Haushaltswesen